Wichtige Info zum Distanzunterricht

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

weiterhin stehen noch offzielle Stellungnahmen der Landesministerien aus. Dennoch müssen wir davon ausgehen, dass spätestens ab Mittwoch, 28.04.21, möglicherweise bereits ab morgen der Präsenzunterricht in Schulen im Kreis Steinfurt untersagt ist.

Der Inizidenzwert im Kreis Steinfurt liegt seit mehreren Tagen deutlich über 165, am heutigen Tag steht er bei 185.

Letztlich entscheidet darüber nun das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Sobald mir diese Entscheidung vorliegt, informiere ich Sie zeitnah.

In der Elternschaft gab es zuletzt – absolut verständlich – Unsicherheiten, ob bei den genannten Ausnahmen für Förderschulen auch Ihre Kinder mit betroffen werden. Diese Ausnahmen für Förderschulen, die durch Bundes- und Landesministerien veröffentlicht wurden , beziehen sich ausschließlich auf Förderschulen mit den Schwerpunkten „Geistige Entwicklung“ und „Körperlich motorische Entwicklung“. Die Michael-Ende-Schule zählt in diesem Sinne zum Kreis der Grundschulen.

Herzliche Grüße,

Wolfgang Roeder
– Schulleiter –

23.4.2021     Das Ministerium für Schule und Bildung teilt mit:

Die Landesregierung wird im schulischen Bereich die Vorgaben aus dem neuen Infektionsschutzgesetz schnellstmöglich und mit der größtmöglichen Klarheit für die Schulen umsetzen. Die Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb werden in der Coronabetreuungsverordnung noch heute angepasst. Danach gilt für den Schulbetrieb ab Montag, dem 26. April:

Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.

Das Schulministerium hat alle Schulen und Schulträger über das künftige Verfahren informiert, wonach

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden.

Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht unter Einhaltung der bereits etablierten Schutz- und Hygienekonzepte fort. Die pädagogischen Betreuungsangebote bleiben unverändert erhalten.

* Grundsätzlich gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen auch für die Förderschulen. Allerdings kann der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung, die nach § 9 Absatz 1 als Ganztagsschulen geführt werden, auch bei einem Inzidenzwert, der höher als 165 liegt, fortgeführt werden.